Satzung der UWF

Unabhängige Wählergemeinschaft Flintbek

– Satzung –

Präambel

Die Unabhängige Wählergemeinschaft Flintbek (UWF) ist eine Gemeinschaft im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes. Sie vereinigt die Einwohner der Gemeinde Flintbek, die bereit sind, in uneigennütziger Weise an der Lösung der Gemeinde Flintbek gestellten Aufgaben mitzuarbeiten und die Anliegen der Gemeinde nach Kräften zu fördern. Ihr Sitz ist Flintbek.

§  1      Zweck

Der Zweck der Wählergemeinschaft ist ausschliesslich mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

§  2      Mitgliedschaft

Mitglied der UWF kann werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung der Gemeinschaft anerkennt. Die Mitgliedschaft in der UWF ist mit der Zugehörigkeit zu einer in Deutschland zugelassenen politischen Partei vereinbar.

§  3      Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der UWF wird auf schriftlichen Antrag hin erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§  4      Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder Auschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze der Gemeinschaft verstößt oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen der Gemeinschaft schädigt. Ein Mitglied muß ausgeschlossen werden, wenn ihm durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen worden sind. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

§  5      Organe der UWF

Die Organe der UWF sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§  6      Der Vorstand

Der Vorstand der UWF wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und der/dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden. Die bzw. der Vorsitzende soll grundsätzlich nicht Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter sein.

§  7      Zeichnung

Die UWF wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

§  8      Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche. Eine fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.

§  9      Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Regelbeitrag beträgt € 35,00 und wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

§  10    Die Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Zwecke der Gemeinschaft zu fördern. Die in die Gemeindevertretung gewählten Mitglieder sind nur ihrem eigenen Gewissen verantwortlich. Ein Fraktionszwang ist nicht zulässig.

§  11    Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§  12    Auflösung

Die Auflösung der UWF kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Fall wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

§  13    Wirksamkeit der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Flintbek, den 07. Dezember 2007